EmpCo-Richtlinie 2026: Diese Umweltaussagen sind ab 27. September verboten

Ab dem 27. September 2026 gelten in Deutschland neue Regeln für Umweltaussagen in der Kommunikation gegenüber Verbrauchern. Grundlage ist die EU-Richtlinie 2024/825, im deutschen Wettbewerbsrecht als EmpCo bekannt. Sie schreibt vor, unter welchen Bedingungen Begriffe wie „klimaneutral“ oder „nachhaltig“ noch verwendet werden dürfen. Wer diese Bedingungen nicht erfüllt, riskiert Abmahnungen. Dieser Artikel erklärt die rechtliche Grundlage, die wichtigsten Regeln und was eine Prüfung der eigenen Website in der Praxis bedeutet.

Was ist EmpCo? Bußgelder bis 4 % Jahresumsatz ab 27. September 2026? 

EmpCo steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“, die EU-Richtlinie 2024/825. Sie wurde von den Mitgliedstaaten in nationales Recht überführt, in Deutschland über eine Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die neuen Regelungen treten ohne Übergangsfrist in Kraft: Zum Stichtag müssen bestehende Websites, Prospekte, Kataloge und Kampagnen bereits konform sein. Es gibt keine Schonzeit für laufende Inhalte.

Die folgende Übersicht zeigt, welche Bereiche betroffen sind und wo die gesetzliche Grundlage jeweils ansetzt.

BereichRegelung
Erfasste KanäleWebsite, Produktseiten, Verpackung, Social Media, Kataloge, Pressemitteilungen mit Verbraucherbezug, Beschilderung, mündliche Aussagen im Verkaufsgespräch
Erfasste FormenMedienneutral: Text, Bild, Farbe oder Symbol zählen gleichermaßen als Umweltaussage
Nicht erfasstReine B2B-Kommunikation und die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung an Investoren
B2B-Ausnahme in der PraxisFällt in den Anwendungsbereich, sobald sie öffentlich zugänglich ist, etwa auf einer Website, in einem LinkedIn-Beitrag oder Fachartikel
Stichtag27. September 2026, ohne Übergangsfrist und ohne Ausnahme für ältere Veröffentlichungen

Wer ist betroffen?

Betroffen ist grundsätzlich jedes Unternehmen, das gegenüber Verbrauchern kommuniziert, unabhängig von der Unternehmensgröße. Der häufigste Irrtum lautet: „Wir sind B2B, uns betrifft das nicht.“ Das stimmt in der Praxis fast nie. Sobald eine B2B-Kommunikation öffentlich zugänglich ist oder von Geschäftspartnern an Verbraucher weitergegeben werden kann, fällt sie in den Anwendungsbereich. Das betrifft praktisch jede Unternehmenswebsite, jeden Social-Media-Auftritt und jede Pressemitteilung.

Nicht erfasst sind ausschließlich die interne oder investorengerichtete Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie Kommunikation, die tatsächlich keinerlei Verbraucherberührung hat. In der Praxis ist dieser Ausnahmebereich sehr klein.

Die fünf Regeln im Detail

EmpCo verbietet nicht jede Umweltaussage. Es verbietet unbelegte, pauschale oder irreführende Aussagen. Die folgenden fünf Punkte sind die Stellen, an denen Unternehmen in der Praxis am häufigsten gegen die neuen Regeln verstoßen.

1. Pauschale Umweltwörter ohne Spezifizierung

Begriffe wie „nachhaltig“, „klimafreundlich“ oder „energieeffizient“ sind nicht per se verboten, aber nur zulässig, wenn sie im selben Medium spezifiziert werden: Woran genau macht sich die Aussage fest, und in Bezug auf welchen Zeitraum oder Vergleichswert? Alternativ ist die Aussage zulässig, wenn sie sich auf eine anerkannte Umweltleistung stützt, etwa das EU-Ecolabel. Ohne Spezifizierung oder anerkannten Nachweis gilt die Aussage als pauschal und damit als irreführend.

2. Neutralitätsbegriffe auf Kompensationsbasis

Aussagen wie „klimaneutral“, „CO²-neutral“ oder „klimaschonend“ sind untersagt, sobald sie auf Kompensationsmaßnahmen (etwa Zertifikate oder Aufforstungsprojekte) gestützt sind, statt auf tatsächlicher Emissionsreduktion im eigenen Betrieb. Das ist eines der klarsten Verbote der Richtlinie: Ein vorhandener Kompensationsnachweis heilt die Aussage nicht, weil das Verbot an der Kompensationslogik selbst ansetzt, nicht an der fehlenden Dokumentation.

3. Teilaspekt darf nicht als Gesamtprodukt wirken

Eine Aussage, die sich nur auf einen Bestandteil eines Produkts bezieht, etwa einen einzelnen recycelten Baustoff, darf nicht so kommuniziert werden, dass sie beim Verbraucher den Eindruck erweckt, das gesamte Produkt sei betroffen. Diese Regel betrifft besonders Produktseiten und Verpackungstexte, auf denen ein einzelnes grünes Merkmal prominent hervorgehoben wird, während der Rest des Produkts unverändert bleibt.

4. Siegel brauchen ein anerkanntes Prüfsystem

Umweltbezogene Siegel und Zertifikate sind nur zulässig, wenn sie entweder staatlich festgesetzt sind oder auf einem System mit unabhängiger Überwachung beruhen. Selbst geschaffene, unternehmenseigene Labels ohne externe Prüfinstanz sind nach den neuen Regeln unzulässig, unabhängig davon, wie fundiert die zugrunde liegenden Kriterien tatsächlich sind.

5. Gesetzliche Pflicht ist kein Werbevorteil

Was ein Unternehmen ohnehin gesetzlich erfüllen muss, darf nicht als besonderer Vorzug beworben werden. Das betrifft zum Beispiel Verpackungsvorgaben oder Emissionsgrenzwerte, die für die gesamte Branche gelten. Wird eine solche Pflicht als individuelles Verkaufsargument dargestellt, ist das nach EmpCo unzulässig, weil sie beim Verbraucher einen Eindruck von Besonderheit erweckt, der tatsächlich nicht besteht.

Was passiert bei Verstößen?

Verstöße gegen die neuen UWG-Regeln werden wettbewerbsrechtlich behandelt wie andere irreführende Werbung auch, können aber deutlich teurer werden als klassische Wettbewerbsverstöße. In der Praxis drohen mehrere Ebenen von Konsequenzen:

  • Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände: Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind in Deutschland ein etabliertes und häufig genutztes Instrument. Unternehmen mit unklaren Umweltaussagen sind ein naheliegendes Ziel, weil der Verstoß oft direkt auf der Website nachweisbar ist.
  • Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche: Wird ein Verstoß festgestellt, muss die betroffene Aussage entfernt oder korrigiert werden, meist verbunden mit Abmahnkosten und der Pflicht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
  • Vertragsstrafen bei Wiederholung: Wird nach einer abgegebenen Unterlassungserklärung erneut gegen dieselbe Pflicht verstoßen, werden Vertragsstrafen fällig, in der Praxis meist im Bereich mehrerer tausend Euro pro Einzelfall.
  • Bußgelder nach § 19 UWG n. F.: Die EmpCo-Richtlinie selbst gibt keine festen Bußgeldbeträge vor, das deutsche UWG in seiner neuen Fassung aber schon. Bei schweren, grenzüberschreitenden Verstößen, die über den sogenannten CPC-Mechanismus geahndet werden (mindestens drei betroffene EU-Mitgliedstaaten), können Bußgelder von bis zu 4 % des Jahresumsatzes verhängt werden. Das gilt für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro; maßgeblich ist dabei der Umsatz in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten. Bei rein national relevanten Verstößen richtet sich die Bußgeldhöhe nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens im Einzelfall.

     

Das Risiko betrifft nicht nur einzelne, prominent sichtbare Aussagen. Gerade Vorlagen-Claims, die sich automatisiert über viele Produktseiten oder Dokumente wiederholen, potenzieren das Risiko: Ein einzelner unzulässiger Claim in einer Vorlage kann sich hundert- oder tausendfach auf einer Website wiederfinden und damit die Bemessungsgrundlage für ein Bußgeld erheblich vergrößern.

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