AdWords-Urteil
Wie die Internet-World berichtet, gibt es ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu AdWords-Werbung:
In zwei von drei verhandelten Fällen erlaubt der BGH die AdWord-Werbung bei Google. Allerdings liesen die Richter offen, ob die Verwendung einer geschützten Bezeichnung bei Google AdWords zugleich eine Benutzung als Marke im Sinne des Markenrechts ist. Hierzu ist nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) angerufen.
Die Richter des BGH erklärten, dass die Nutzung von Abkürzungen bei Google AdWords, auch dann, wenn sie Bestandteil des Namens eines Unternehmens sind, für Dritte zulässig ist. Die Abkürzung hatte im betreffenden Fall einen beschreibenden Charakter, weshalb die Benutzung nicht zu untersagen ist. Zwar sahen die Richter eine Verwechslungsgefahr mit dem Markeninhaber, aber die Benutzung der beschreibenden Angabe stellt keine Kennzeichenverletzung dar.
In einem anderne Fall wiesen die Richter eine Klage ab: Ein Wettbewerber hatte den Firmennamen bei Google gebucht. In diesem Falle fehlte die Verwechslungsgefahr zwischen beiden Unternehmen, sodass eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung nicht gegeben sei.
Kritisch sahen die Richter AdWords-Werbung, bei der der verwendete Namen identisch mit einem Markennamen ist. Hier könnte es sich um eine Markenverletzung handeln. Da das deutsche Markenrecht aber auf dem harmonisierten europäischen Recht basiert, wurde zur Auslegung der Markenrechtsrichtlinie der EuGH angerufen.
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