Telefonnummer in Web-Impressum nicht notwendig
Die Internet-World berichtet heute vom Urteil des Europäischen Gerichtshofes hinsichtlich Impressumspflicht für Shopbetreiber.
Nach einem Entscheid aus der vergangenen Woche reicht es aus, wenn Shopbetreiber ein elektronisches Kontaktformular auf der Website anbieten (wie dies in OSCommerce und XTCommerce zum Beispiel standardmäßig angeboten wird). Bereits im April 2007 wurde dem Europäischen Gerichtshof vom Bundesgerichtshof die Frage vorgelegt, ob in einem Web-Impressum neben der EMail-Adresse auch die Telefonnummer des Anbieters genannt werden muss. Im Mai 2008 war der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen zum Ergebnis gekommen, dass dies nicht notwendig sei. Das EuGH schloss sich nun an.
Unsicherheiten und eineige Abmahungen zur Folge hatten die unterschiedlichen Entscheidungen an verschiedenen deutschen Gerichten: Das OLG Köln ließ die Frage offen, tendierte jedoch dazu, dass eine Telefonnummer notwendig sei. Das OLG Oldenburg entschied, dass eine Telefonnummer notwendig sei. Das OLG Hamm war anderer ansicht. Jetzt besteht Rechtssicherheit durch das EuGH, dass statt der Telefonnummer auch ein Kontaktformular erlaubt, wenn Anfragen innerhalb von 30 bis 60 Minuten beantwortet werden.
Allerdings gibt es die Einschränkung, dass eine Telefonnummer genannt werden muss, wenn mögliche Kunden ohne Internetzugang einen Kontakt wünschen (z.B. während eines Urlaubs, einer Geschäftsreise oder mangels eigener EMail-Adresse).
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