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Opt-Out-Email-Marketing ist ein “No Go”

Wird die Einwilligung zur Nutzung einer Adresse via Opt-Out-Email-Marketing gewonnen, ist diese Einwilligung unwirksam. So urteilte der BGH am 16.07.2008 und die Richter gaben einer entsprechenden Klage der Verbraucherschützer statt.”Dagegen ist die hier verwendete Einwilligungsklausel unwirksam, soweit sie sich auf die Einwilligung in die vom Beklagten erstrebte Datennutzung für Werbung durch E-Mail oder SMS bezieht. Insoweit greift zusätzlich das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG** stellt unter anderem Werbung unter Verwendung elektronischer Post (E-Mail und SMS) eine unzumutbare Belästigung dar, sofern keine Einwilligung des Adressaten vorliegt”, so die Pressemitteilung des BGH (135/2008)

Vorhandene Einwilligungen sollten überprüft (und aktualisiert) werden. Sofern Anmeldeformulare das Opt-Out-Verfahren nutzen, sollten diese umgestellt werden.

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