Begrenzung von Rücksendekosten unzulässig
Ein Internethändler hatte die Widerrufsbelehrung so ergänzt: “Die Versandkosten, die aus dem Widerruf resultieren, werden im niedrigsten Satz zurückerstattet. Bitte sprechen Sie die Rücksendung vorher mit uns ab.” Dagegen wurde vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 05.07.2007 (Az.: 5 W 90/07) eine einstweilige Verfügung erlassen.
Das Gesetz (§ 357 Abs. 2 BGB) behandelt zwar die Kosten der Rücksendung (bis 40 Euro Kaufpreis trägt diese der Käufer), sagt aber nichts zur Höhe der zu erstattenden Rücksendekosten etwas aus. Folgerichtig wollen Händler ihre Kunden dazu verpflichten, die möglichst preisgünstigste Möglichkeit der Rücksendung zu wählen.
Die Hamburger Richter vertreten allerdings die Auffassung, die beanstandete Klause sei wettbewerbswidrig. Es ist davon abzuraten, die Widerrufsbelehrung zu ergänzen (wie sinnvoll das auch sein mag), da in Deutschland eine sehr verbraucherfreundliche Rechtsprechung angewandt wird.
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Siehe hierzu auch die neue Widerrufsbelehrung: http://seybold.de/tagebuch/?p=146