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Webshops müssen ihre Geschäftszahlen offenlegen

Seit Jahren besteht bereits das Gesetz zur Offenlegung von Unternehmensdaten, das Aktiengesellschaften, GmbHs und GmbH & Co. KGs verpflichtet, ihre Jahresabschlüssel offenzulegen, die dann im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Eine Vielzahl von Unternehmen ignorierte das bislang, so dass im Bundesanzeiger so gut wie kein Eintrag über Mittelständische Webshopbetreiber zu lesen war. Bislang gab es keine Strafen für eine Nicht-Veröffentlichung.

Das ändert sich jetzt:

Bis spätestens Ende Februar müssen Unternehmen, die nach dem Gesetz dazu verpflichtet sind, ihre Geschäftsabschlüsse einreichen. Geschieht dies nicht, drohen Bußgelder in Höhe von 2.500 bis 25.000 Euro. Derzeit werden Erinnerungsscheiben an alle betroffenen Unternehmen verschickt, heißt es.

Lt. Gesetz müssen die kleinen Gesellschaften nur die Bilanz (ohne Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen (Bedingung: Bilanzsumme maximal 4,015 Mio Euro; Umsatzerlöse maximal 8,03 Mio Euro; maximal 50 Arbeitnehmer). Alle übrigen, oben genannten Gesellschaften müssen den vollständigen Jahresabschluss nebst Lagebericht, Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers und (sofern vorhanden) den Bericht des Aufsichtsrats und der Gewinnverwendungsvorschlag und  -beschluss vorlegen.

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