Abmahnfalle Widerrufsrecht
Online-Händler, die ihre Widerrufs- beziehungsweise Rückgabebelehrung mit der Formulierung starten: “Die Frist beginnt frühestens…”, verhalten sich wettbewerbswidrig. Darauf weist die IT-Recht Kanzlei in ihrem aktuellen Newsletter hin. Zwar sei die Formulierung auch dem gesetzlichen Widerrufsmuster zu entnehmen, doch das Oberlandesgericht Hamm sah in einem aktuellen Beschluss (15.03.2007 – Az. 4 W 1/07) einen Verstoß gegen die Informationspflichten der §§ 312cc, 312d, 355 BGB.
Die Suchmaschine Google zählt aktuell über 1,5 Millionen Websites, die diese Formulierung enthalten.
Das ist Potential für Abmahnwellen.
Ändern Sie den Passus entsprechend, damit die Formulierung eindeutig wird.
Möglich wäre z.B. (Achtung! Rechtlich ungeprüft. Eine Übernahme erfolgt auf eigene Verantwortung!) “Die Frist beginnt mit Erhalt der Belehrung, die Sie von uns zusammen mit der Lieferung erhalten.”
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