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Neues Telemediengesetz in Kraft seit 1. März 2007

Das neue Telemediengesetz und der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien ersetzen das Teledienstegesetz, das Teledienstedatenschutzgesetz und den Mediendienste-Staatsvertrag.

Überblick:
Die Pflichtangaben für Telemediendienste findet man z.B. nunmehr unter § 5 TMG. Die Anforderungen an die Inhalte der Telemediendienste richten sich gemäß § 1 Abs. 4 TMG ab sofort nach dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RStV) und nicht mehr nach dem Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV), den es ebenso wie das TDG künftig nicht mehr gibt. Neu zum TMG hinzugekommen sind ein Bußgeldtatbestand, der die Verletzung besonderer Informationspflichten bei E-Mail-Werbung zwecks Spam-Bekämpfung bestraft (§§ 6 Abs. 2, 16 Abs. 1 und Abs. 3 TMG) und datenschutzrechtliche Vorschriften (§§ 11-15 TMG).

Zu den Telemedien gehört alles was nicht Rundfunk oder Telekommunikation ist

Vom TMG erfasst werden prinzipiell alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht ausschließlich dem Telekommunikations- oder Rundfunkbereich zuzuordnen sind. Dabei kann es sich etwa um Online-Angebote von Waren und Dienstleistungen mit sofortiger Bestellmöglichkeit, zeitversetztes Video on Demand, Weblogs, Online-Dienste wie Internet-Suchmaschinen oder die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungen per E-Mail handeln.

Keine Impressumspflicht für die private Homepage

Die Kennzeichnungspflicht nach § 6 TDG findet sich jetzt mit einigen Änderungen in § 5 TMG wieder. Dieser Paragraph wurde um bezüglich privater Homepages ergänzt. Demnach sollen Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, künftig nicht mehr den Informationspflichten des TMG unterliegen. Mit der Neureglung besteht nunmehr keine Kennzeichnungspflicht für Inhalte in Telemedien, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen.

Weiter enthält § 5 TMG eine Erweiterung der Pflichtangaben in Nr. 1 speziell für juristische Personen und eine neue zusätzliche Nr. 7. Demnach muss das Webimpressum nach § 5 Nr. 1 TMG neben Namen und Anschrift der juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform enthalten und sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, angegeben werden. Der neue § 5 Nr. 7 TMG verlangt von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, einen entsprechenden Hinweis.

Keine Neuregelung der Verantwortlichkeit für fremde Inhalte zu Gunsten der Internetwirtschaft

Mitte 2007 wird eine Studie zum Thema “Haftung bei Hyperlinks und Suchmaschinen”, das die Europäische Kommission in Auftrag gegeben hat, fertig gestellt sein. Aufgrund dieser Ergebnisse ist zu erwarten, dass die §§ 7 - 10 TMG geändert werden (hier gibt es noch einige Rechtsunsicherheit gerade in Bezug auf Links und Suchmaschinen).

Irreführende Angaben in der Kopf- und Betreffzeile einer E-Mail können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden

Bereits nach derzeitiger Rechtslage ist die unverlangte Zusendung von Werbe–Mails unzulässig und führt zu zivilrechtlichen Unterlassung- und Schadensersatzansprüchen. Verursacht die massenhafte Versendung den Zusammenbruch des Rechners oder wird gar schädliche Software eingeschleust, drohen strafrechtliche Sanktionen. Die Neureglung in den §§ 6 Abs. 2, 16 Abs. 1 und Abs. 3 TMG führt nunmehr eine weitere staatliche Sanktion ein. Die Verschleierung der Absenderinformation oder die Absenderverheimlichung und die Verschleierung oder Verheimlichung des kommerziellen Charakters einer Nachricht sollen nunmehr mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden können und somit eine wirksame Spam-Bekämpfung vollenden. Jedoch ist allgemein bekannt, dass der größte Teil der Spam-Mails aus dem Ausland verschickt wird. Somit darf man dieser nationalen Regelung keine allzu großen Erwartungen entgegenbringen. Zweckdienlicher ist es sicherlich, eine wirksame Bekämpfung im Rahmen internationaler Gremien voranzutreiben.

Die Datenschutzbestimmungen des Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG) und des MDStV werden nahezu unverändert übernommen

Für Teledienste, wie der Internetzugang und die E-Mail-Übertragung, die den Datenschutzvorschriften des TKG unterfallen, stellt § 11 Abs. 3 TMG klar, dass daneben nur noch bestimmte Datenschutzvorschriften des TMG angewendet werden dürfen. Dies sind das Kopplungsverbot nach § 12 Abs. 3 TMG, die Möglichkeiten der Datenverarbeitung zur Bekämpfung von missbräuchlichen Nutzungen (§ 15 Abs. 8 TMG) und die dazugehörigen Sanktionen nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 5 TMG. Von größerer Bedeutung ist allerdings die Tatsache, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen im TMG die Befugnis zur Auskunftserteilung erweitern. Sie wird für Zwecke der Strafverfolgung auf die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst ausgedehnt und schließt nunmehr sogar die vorbeugende Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder ein. Anbieter von Telemediendiensten können somit Auskunftsansprüche auf Anordnung der zuständigen Stellen nicht mehr aus datenschutzrechtlichen Gründen zurückweisen. Bestandsdaten wie Name, Anschrift oder persönliche Nutzerkennung müssen auch zwecks Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum preisgegeben werden.

Lesen Sie hier über alle möglichen Fragen und Antworten zum neuen Gesetz.

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